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   OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19   

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OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19 (https://dejure.org/2021,59852)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2021 - 4 U 64/19 (https://dejure.org/2021,59852)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Oktober 2021 - 4 U 64/19 (https://dejure.org/2021,59852)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
    Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, festgestellt, dass ein unrichtiger Hinweis auf die Form des Vertragslösungsrechts nicht bzw. nicht zwingend zu der Annahme führe, dass fehlerhaft belehrt worden sei.

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem aktuellen Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, entschieden, dass die Rücktrittsfrist bei einem (nach österreichischem Recht zustande gekommenen) Lebensversicherungsvertrag auch dann ab Inkenntnissetzung vom Vertragsschluss zu laufen beginnt, wenn in den mitgeteilten Informationen nicht angegeben worden ist, dass die Rücktrittserklärung nach dem maßgeblichen nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf oder wenn eine Form verlangt wird, die nach dem maßgeblichen Recht nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.

    Sei die Belehrung danach derart fehlerhaft, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, beginne die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris, Rdnr. 79 ff.).

    Wörtlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil ausgeführt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris, Rdnr. 77-81):.

    Aus dem bereits zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris), in dem er seine Entscheidung vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, konkretisiert hat, ergibt sich, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für vom Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht gebietet, die Vorschrift ausnahmslos immer dann und mit der Folge eines ewigen Widerspruchsrecht für unanwendbar zu halten, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. steht dem grundlegenden Ziel der einschlägigen europäischen Richtlinie zur Lebensversicherung und deren praktischen Wirksamkeit dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer zwar fehlerhaft bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, dieser Belehrungsmangel aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20; vgl. auch Lange in seiner Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 in: VersR 2020, 351, 352).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. berufen.

    Allerdings hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, entschieden, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden muss, dass die Norm im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 14).

    Zur Begründung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris, Rdnr. 32).

    Zulässig ist eine gespaltene Auslegung daher nur dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt, und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 28).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
    Allerdings hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, entschieden, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden muss, dass die Norm im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 14).

    Zur Begründung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris, Rdnr. 32).

    Aus dem bereits zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris), in dem er seine Entscheidung vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, konkretisiert hat, ergibt sich, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für vom Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht gebietet, die Vorschrift ausnahmslos immer dann und mit der Folge eines ewigen Widerspruchsrecht für unanwendbar zu halten, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 112/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
    Auch die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform ist nicht in der Mitteilung enthalten, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung an den Versicherer genügt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

    Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

    Selbst wenn für den Versicherungsnehmer aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genügt, unklar bleiben sollte, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. zu dieser Ungewissheit BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12), wird er für die Ausübung des Widerspruchsrechts entweder vorsorglich die Schriftform wählen und so dem Formerfordernis in jedem Fall genügen.

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
    (1) Der Senat verkennt nicht, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Vergangenheit bezogen auf den auch hier maßgeblichen Belehrungsmangel wiederholt entschieden hat, dass dieser Belehrungsmangel nicht marginal bzw. belanglos ist, sondern einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchsrechts betrifft, nämlich die Form des Widerspruchs (BGH, Urteil vom 23. März 2016, Az. IV ZR 202/14, zitiert nach juris, Rdnr. 17; Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30 jeweils bezogen auf den fehlenden Hinweis auf das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform bei erteiltem Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge).

    Mit dieser Argumentation hat der IV. Zivilsenat in den zitierten Entscheidungen das Umstandsmoment zur Begründung der Verwirkung verneint und im Wesentlichen argumentiert, dass der beklagte Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen schon nicht in Anspruch nehmen könne, weil er die Situation selbst herbeigeführt habe, indem er dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30).

  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
    Zum anderen gibt die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Veranlassung zu einer differenzierenden Prüfung dahingehend, ob der konkrete Belehrungsmangel abstrakt (vgl. zur Notwendigkeit eines abstrakten Maßstabs BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12) geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender, umfänglicher Informationen auszuüben.

    Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

  • OLG Nürnberg, 22.02.2021 - 8 U 3888/20

    Kein ewiges Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht trotz unzureichender Belehrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
    (2) Der hier maßgebliche Belehrungsmangel - nämlich der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Text- bzw. Schriftform - ist abstrakt nicht geeignet, den durchschnittlichen Versicherungs-nehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20-22 bei einem fehlenden Hinweis auf die notwendige Schriftform und auf die für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen).

    § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. steht dem grundlegenden Ziel der einschlägigen europäischen Richtlinie zur Lebensversicherung und deren praktischen Wirksamkeit dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer zwar fehlerhaft bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, dieser Belehrungsmangel aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20; vgl. auch Lange in seiner Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 in: VersR 2020, 351, 352).

  • BGH, 17.06.2015 - IV ZR 426/13

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
    bb)In inhaltlicher Hinsicht enthält die den VN 6 bis 14 jeweils erteilte Widerspruchsbelehrung zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 ebenso wie in der Fassung vom 2. Dezember 2004 im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses einzuhaltende Textform des Widerspruchs; das Textformerfordernis konnten die Versicherungs-nehmer nicht (in der gebotenen Deutlichkeit) aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige "Absendung" des Widerspruchs genüge (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

    Allerdings hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, entschieden, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden muss, dass die Norm im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 14).

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
    Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durften bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, Az. IV ZR 130/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16).
  • BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
    So hat er eine nach § 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Verbindung mit Anlage D zum VAG a.F. (ausnahmslos) gesetzlich vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall als entbehrlich angesehen, wenn sie keinem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. IV ZR 8/19, zitiert nach juris, Rdnr. 27 zur Entbehrlichkeit einer Information über die Antragsbindungsfrist nach Abschnitt I Nr. 1 lit. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juni 2018, Az. IV ZR 68/17, zitiert nach juris, Rdnr. 16).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

  • BGH, 10.02.2021 - IV ZR 32/20

    Ausübung des Widerspruchsrechts wegen fehlender Zugehörigkeit des Versicherers zu

  • BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19

    Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 201/16

    Rückzahlungsanspruch eines Versicherten auf die geleisteten Versicherungsbeiträge

  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 202/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach

  • OLG München, 17.04.2018 - 25 U 373/18

    Anforderungen an die Verbraucherinformation nach § 10a VAG aF bei Vertragsschluss

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 343/15

    Fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Widerspruchsrecht

  • OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Fehlerhaftigkeit der

  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht

  • BGH, 17.10.2018 - IV ZR 106/17

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell:

  • OLG Celle, 03.11.2016 - 8 U 124/16
  • OLG Köln, 06.05.2022 - 20 U 253/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages Fristgerechter

    Die Auffassung des OLG Düsseldorf im von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 1. Oktober 2021 (- 4 U 64/19 -, zitiert nach juris), wonach das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Form des Widerspruchs den Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht hindert (juris-Rz. 71 ff.), teilt der Senat nicht.

    Soweit die Beklagte für ihre Auffassung Bezug nicht nur auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 1. Oktober 2021 - 4 U 64/19 - nimmt, sondern auch auf weitere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, aus denen sie auszugsweise zitiert, veranlassen die in Bezug genommenen Auszüge keine andere Betrachtung.

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2022 - 4 U 382/20
    Zwar hat der Senat mit Urteil vom 1. Oktober 2021, Az. 4 U 64/19, entschieden, dass allein das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schrift- bzw. Textform den Beginn der Widerrufsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. im beschiedenen Einzelfall nicht hindert (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2021, Az. 4 U 64/19, dort unter B.I.2 lit.a) bb).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21

    Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen

    Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 04.10.2021 auf seine Entscheidung vom 01.10.2021 (I-4 U 64/19, Aktenzeichen der Revision: IV ZR 357/21) hingewiesen, wonach die wirksame Ausübung eines Widerspruchsrechts des Klägers nicht mehr in Betracht komme (Bl. 514 f. GA).
  • OLG Köln, 30.12.2021 - 20 U 69/21

    Widerruf eines Versicherungsvertrages Inhaltlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung

    Die Auffassung des OLG Düsseldorf im Urteil vom 1. Oktober 2021 (4 U 64/19, UA S. 14 ff.), wonach das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Form des Widerspruchs den Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht hindert, teil der Senat nicht.
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